Besteht der Rechtsanspruch des Kindes auf einen Kita-Platz fort während Betreuungsgeld bezogen wird?
Ja, der Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz wird vom Betreuungsgeld nicht berührt.
Ja, der Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz wird vom Betreuungsgeld nicht berührt.
Man kann frei wählen, wie lange man das Betreuungsgeld beziehen möchte. Auch der Bezug von nur einem Monat ist möglich. Sobald man sein Kind jedoch in eine Tagesstätte oder zu einer Tagesmutter gibt, entfällt der Anspruch auf Betreuungsgeld. Die Aufnahme in der Kita oder bei der Tagesmutter muss man der Bewilligungsstelle unverzüglich mitteilen.
Setzt man Kinderbetreuungskosten von der Steuer ab, so hat dies keinen Einfluss auf den Betreuungsgeldanspruch. Grund: Es handelt sich lediglich um eine mittelbare Unterstützungsleistung des Staates, nicht um eine öffentlich geförderte Kinderbetreuung.
Ein Anspruch auf Betreuungsgeld ist nicht gegeben, wenn die Tagesmutter durch öffentliche Gelder, also durch das Jugendamt finanziert oder mitfinanziert wird. Liegt ein besonderer Härtefall vor, kann es jedoch auch in diesem Fall gezahlt werden, wenn die wöchentliche Betreuungszeit 20 Stunden nicht überschreitet. Ein solcher Härtefall ist etwa bei einer Schwerbehinderung oder schweren Erkrankung der …
Läßt man das Kind privat betreuen, dann steht das dem Bezug von Betreuungsgeld nicht entgegen. Dabei ist es unerheblich, ob diese private Betreuung durch eine bezahlte Fachkraft oder kostenlos etwa durch die Großeltern erfolgt. Wichtig ist nur, dass nicht auf eine durch öffentliche Gelder geförderte Tagesmutter zurückgegriffen wird.
Elterngeld und Betreuungsgeld zeitgleich zu beziehen ist nicht möglich. Grundsätzlich wird das Betreuungsgeld erst nach dem Ende des Bezugs von Elterngeld gezahlt. Eine Ausnahme besteht, wenn man die Auszahlung des Elterngeldes auf zwei Jahre ausdehnt. Dann kann man während des Bezugs der zweiten Hälfte des Elterngeldes Betreuungsgeld beziehen. Es ist auch nicht möglich als Mutter …
Mehr über “Können Betreuungsgeld und Elterngeld gleichzeitig bezogen werden?” Lesen
Ja, auf das (umgangssprachlich Hartz IV genannte) Arbeitslosengeld II wird das Betreuungsgeld in voller Höhe angerechnet. Ausnahme: Wenn das Betreuungsgeld für die Altersvorsorge oder das Bildungssparen verwendet wird, erfolgt keine Anrechnung. Eine Anrechnung erfolgt auch bei der Sozialhilfe (Grundsicherung und beim Kinderzuschlag.
Beim Bezug von Bafög gilt das gleiche wie beim Nebeneinander von Betreuungsgeld und Arbeitslosengeld I. Es erfolgt eine Anrechnung erst ab einer Summe von 300 Euro, die nur bei zwei und mehr Kindern erreicht wird.
Das Betreuungsgeld wird grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld I angerechnet, es sei denn, die Eltern erhalten mehr als 300 Euro (bei zwei und mehr Kindern). Ab 300 Euro erfolgt eine Anrechnung.
Die Berufstätigkeit des Vaters oder der Mutter hat keinerlei Auswirkungen auf das Betreuungsgeld. Auch Eltern, die in Vollzeit arbeiten und ihr Kind währenddessen von einer Privatperson, etwa Großeltern, betreuen lassen, erhalten Betreuungsgeld. Die eigene Berufstätigkeit muss also nicht eingeschränkt werden.