Das Betreuungsgeld muss dort beantragt werden, wo auch das Elterngeld beantragt wird. Die Zuständigkeit ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt.
Das Betreuungsgeld muss dort beantragt werden, wo auch das Elterngeld beantragt wird. Die Zuständigkeit ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt.