Wie berechnet sich die Wochenfrist des § 99 BetrVG?

Bei der Berechnung der Wochenfrist ist der Tag, an dem die Unterrichtung zugegangen ist, nicht mitzurechnen. Ist die Unterrichtung an einem Dienstag dem Betriebsrat zugegangen, so endet die Frist mit Ablauf des folgenden Dienstags. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, ist Fristende am folgenden Werktag.
Eine Fristverlängerung kann vereinbart werden.