Für Beschäftigte in Kleinbetrieben gilt seit dem 1. Januar 2004 kein Kündigungsschutz mehr. Beroffen sind all jene, in deren Betrieb in der Regel nicht mehr als zehn Beschäftigte vollzeit arbeiten und die nach dem 1. Januar 2004 neu eingestellt wurden (§ 23 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz). Bei der Berechnung der Vollzeitbeschäftigten müssen die Teilzeitbeschäftigten wie bislang anteilig berücksichtigt werden: Beschäftigte mit nicht mehr als 20 Wochenstunden mit 0,5, mit nicht mehr als 30 Wochenstunden mit 0,75, über 30 Wochenstunden voll. Auszubildende werden nicht mitgezählt.
Für Mitarbeiter/innen, die in Betrieben mit mehr als zehn Vollzeitbeschäftigten arbeiten, gilt nach wie vor der Kündigungsschutz unter folgender Voraussetzung: Das Arbeitsverhältnis muss in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden haben (§ 1 Abs. 1 KSchG).