Was sind die Kriterien einer Sozialauswahl?

Nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist eine aus dringenden betrieblichen Erfordernissen erfolgte Kündigung (betriebsbedingte Kündigung) sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt (§ 1 Abs. 3 S. 1 KSchG).
Danach müssen bei der Sozialauswahl folgende Kriterien berücksichtig werden:
– Dauer der Betriebszugehörigkeit,
– Lebensalter,
– bestehende Unterhaltsverpflichtungen und
– Schwerbehinderung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin.