Die Berufsgenossenschaften haben nach § 14 SGB VII vorrangig die Aufgabe, Arbeits- und Wegeunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren mit allen geeigneten Mitteln zu verhüten. Sie erfüllen diesen Präventionsauftrag nach § 15 SGB VII in erster Linie durch Beratung der Unternehmen in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Die Berufsgenossenschaften erlassen nach § 17 SGB VII Unfallverhütungsvorschriften, die so genannten Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, und überwachen deren Einhaltung und Umsetzung. Die Überwachung und Beratung erfolgt durch so genannte Aufsichtspersonen (früher: Technische Aufsichtsbeamte), die mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet sind. Die von den Aufsichtspersonen angeordneten Maßnahmen, z. B. die Stilllegung einer sicherheitswidrig betriebenen Maschine, können notfalls mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden (§ 18, § 19 SGB VII).
Des Weiteren schulen und unterweisen die Berufsgenossenschaften nach § 23 SGB VII die Personen, die in den Unternehmen für die Arbeitssicherheit sorgen müssen, also insbesondere die Führungskräfte, die Sicherheitsbeauftragten und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Zu diesem Zweck betreiben die Berufsgenossenschaften eigene Schulungseinrichtungen.