Zunächst bleibt die Kündigung wirksam. Denn der Arbeitnehmer muss selbst eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen, wenn er gegen die Kündigung vorgehen will. Wenn Sie als Betriebsrat allerdings Widerspruch gegen die Kündigung einlegen, kann der Gekündigte verlangen, dass der Betrieb ihn bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterbeschäftigt. Dies muss vor Gericht geltend gemacht werden.