Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, betriebsintern ausgeschrieben werden müssen (§ 93 BetrVG ). Aus der Pflicht die Stelle betriebsintern auszuschreiben folgt nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Stelle auch betriebsintern zu besetzen. Der Arbeitgeber kann neben der betriebsinternen Ausschreibung die Stelle auch z.B. durch eine Zeitungsanzeige außerbetrieblich anbieten.
§ 93 BetrVG schreibt die Ausschreibung von Arbeitsplätzen nicht generell vor. Eine Verpflichtung besteht nur, wenn der Betriebrat die Ausschreibung verlangt hat oder wenn die Ausschreibung von Arbeitsplätzen zwischen Betriebrat und Arbeitgeber grundsätzlich vereinbart ist. Der Betriebsrat muß die Ausschreibung verlangen, bevor er den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zu einer Einstellung auf dem Tisch hat. Hat der Betriebsrat rechtzeitig die Ausschreibung der Stelle verlangt und ist der Arbeitgeber diesem Verlangen nicht gefolgt, kann der Betriebsrat die Zustimmung gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG verweigern.
(BAG 14.12.2004).