Nein, er ist auf fünf gesetzlich aufgezählte Gründe beschränkt in seinem Widerspruchsrecht. Diese betreffen vor allem mangelhafte Sozialauswahl und das Außerachtlassen anderer Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb oder Unternehmen.
Nein, er ist auf fünf gesetzlich aufgezählte Gründe beschränkt in seinem Widerspruchsrecht. Diese betreffen vor allem mangelhafte Sozialauswahl und das Außerachtlassen anderer Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb oder Unternehmen.