Eine Einstellung liegt grundsätzlich vor, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis verlängert oder in ein unbefristetes umgewandelt wird.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht bei einem befristetem Probearbeitsverhältnis, wenn dem Betriebsrat bei Beginn der Beschäftigung mitgeteilt wurde, dass nach der Probezeit die Entfristung geplant ist, wenn der Stelleninhaber sich bewährt habe.
(BAG 07.08.1990).