Eine für die Dauer von mehr als einem Monat vorgesehene Erhöhung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers von mindestens zehn Stunden pro Woche ist eine nach § 99 Abs 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Betriebsrat zuvor eine Stellenausschreibung im Sinne des § 93 BetrVG verlangt hat oder eine solche hätte verlangen können (BAG 09.12.2008).
Damit ist die Frage entschieden, ab welcher Stundenzahlerhöhung eine mitbestimmungspflichtige Einstellung gegeben ist. Erhöht ein Arbeitgeber die Stundenzahl eines Arbeitnehmers um mindestens 10 Stunden ohne Zustimmung des Betriebsrates, so verstößt diese Erhöhung gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Arbeitnehmer sich mit der Erhöhung der Stundenzahl einverstanden erklärt hat.