Die bisherigen Regelungen für die Steuerbefreiung von Abfindungen sind seit dem 1. Januar 2006 abgeschafft. Für Abfindungen, die nach diesem Stichtag zur Auszahlung kommen, werden also grundsätzlich keine Steuerfreibeträge mehr berücksichtigt. Lediglich für bestimmte Altfälle, bei denen der Anspruch auf die Abfindung bis 31. Dezember 2005 entstanden ist und die Auszahlung bis spätestens 31. Dezember 2007 erfolgt, gelten die folgenden Steuerfreibeträge:
7.200 Euro
9.000 Euro bei Vollendung des 50. Lebensjahres und mind. 15 Jahre Betriebszugehörigkeit
11.000 Euro bei Vollendung des 55. Lebensjahres und mind. 20 Jahre Betriebszugehörigkeit
Für die Berechnung der Steuer auf darüber hinausgehende Abfindungsbeträge und Abfindungen, die auf der Grundlage des neuen Rechts gezahlt werden, besteht eine sogenannte Fünftelungsregelung. Sie führt im Ergebnis dazu, dass die Abfindung auf das fiktive Einkommen von fünf Jahren verteilt und dann die darauf entfallende Steuer berechnet wird. Die Steuerprogression wird damit auf einen längeren Zeitraum verteilt und fällt dementsprechend geringer aus