Mit welcher Begründung kann ein Betriebsrat seine Zustimmung verweigern?

Der Betriebsrat kann eine Ablehnung der Zustimmung nur auf einen der in § 99 Abs. 2 BetrVG abschließend aufgeführten Gründe stützen. Diese sind

a) Verstoß gegen Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Unfallverhütungsvorschriften
b) Verstoß gegen Auswahlrichtlinien nach § 95 BetrVG, sofern solche im Betrieb gelten
c) Besorgnis der Benachteiligung anderer Arbeitnehmer
d) Benachteiligung des von der personellen Maßnahme betroffenen Arbeitnehmers
e) Fehlende Ausschreibung
f) Gefahr für den Betriebsfrieden